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Aufzahlung in Apotheken – Triptanrezepte müssen nicht teuer sein

Neue Festbetragsregelung für Triptane
Publiziert am 21. September 2010 von Prof. Dr. Hartmut Göbel

von Dr. Axel Heinze, Dr. Katja Heinze-Kuhn und Prof. Dr. Hartmut Göbel

Patienten, die ab dem 1. September 2010 wie gewohnt ihre Triptanrezepte bei einer Apotheke einlösen wollten, erlebten zum Teil eine unangenehme Überraschung. So wurde für Packungen mit 6 Tabletten in den Apotheken bei einigen Triptanen eine Zuzahlung von bis zu € 33,- verlangt. Selbst eigentlich von der Zuzahlung befreite Patienten mussten noch einen Differenzbetrag von bis zu € 28,- aufzahlen.

Hintergrund dieses erheblichen und unangekündigten Anstieges der Aufzahlung ist die neue Festbetragsregelung für die Triptane:

Der Festbetrag bezeichnet die Höchstgrenze, bis zu der die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für bestimmte Arzneimittel oder Hilfsmittel übernehmen.
Liegt der Preis eines Arzneimittels über dem Festbetrag, muss der Patient die Differenz aus eigener Tasche bezahlen, sofern er speziell dieses Arzneimittel wünscht.
Hinzu kommen noch die gewohnten 10 % Zuzahlung für das Medikament, wobei sich die 10 % zumindest nur auf den niedrigeren Festbetrag und nicht den tatsächlichen Preis beziehen.
Nur von dieser 10%igen Zuzahlung kann man sich auf Antrag befreien lassen.
Aufzahlung in Apotheken – Triptanrezepte müssen nicht teuer sein
Der Sinn der Festbetragsregelungen ist eine Kostenersparnis im Gesundheitswesen. Dabei sollen die eingesparten Kosten keineswegs dem Patienten aufgebürdet werden. Der Patient soll vielmehr von teuren Medikamenten hin zu preiswerteren Arzneimitteln geführt werden. Gleichzeitig sollen die Hersteller zu Preissenkungen veranlasst werden.
Festbetragsregelungen können immer nur dann eingeführt werden, wenn es in einer Arzneimittelgruppe mindestens drei Arzneimittel gibt, von denen keines eine therapeutische Verbesserung darstellt oder z. B. verringerte Nebenwirkungen aufweist. Der Festbetrag orientiert sich dann immer am preiswertesten Vertreter einer Arzneimittelgruppe.
Der erste Vertreter der Substanzklasse der Triptane war das Sumatriptan. In den Folgejahren wurden sechs weitere Triptane zugelassen (Zolmitriptan, Naratriptan, Rizatriptan, Almotriptan, Eletriptan und Frovatriptan). 2006 endete der Patentschutz von Sumatriptan, das fortan von zahlreichen Herstellern als Generikum („Nachahmerpräparat“) angeboten wurde. Die hierdurch ausgelöste Preisreduktion des Sumatriptans führte zu einem deutlichen Preisgefälle zwischen Sumatriptan auf der einen und den übrigen Triptanen auf der anderen Seite. Dieses Preisgefälle innerhalb einer Substanzklasse ist Grundbedingung, dass eine Festbetragsregelung überhaupt finanziell für die gesetzlichen Krankenkassen sinnvoll wäre.
Der nächste Schritt war dann die Feststellung, dass alle anderen Triptane gegenüber dem Sumatriptan keinen therapeutischen Vorteil aufweisen. Das Gesundheitssystem spricht hier von „me too“-Präparaten (me too [engl.]= ich auch, oder frei übersetzt: „ich habe auch die gleiche Substanz“).
An dieser Feststellung waren u.a. der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) beteiligt. Damit waren die Bedingungen erfüllt, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen einen Festbetrag für alle Triptane in Tabletten- oder Schmelztablettenform einführen konnten, der ab dem 1. September 2010 gültig ist. Der Festbetrag orientiert sich dabei an den preiswerten Sumatriptan-Generika.
Aus wissenschaftlicher Sicht weisen die einzelnen Triptane einen ähnlichen Wirkungsmechanismus auf. Sie unterscheiden sich jedoch in der klinischen Anwendung zum Teil deutlich hinsichtlich Wirkstärke, Wirkgeschwindigkeit, Wirkdauer und/oder Verträglichkeit. […]
Es ist davon auszugehen, dass die Mehrheit der Patienten, die heute andere Triptane einsetzen, mit Sumatriptan zumindest Erfahrungen gesammelt haben. Auf Grund von Arzneimittelbudgetierungen lag es bereits seit langem im Interesse der verordnenden Ärzte, in erster Linie das preiswerte Sumatriptan einzusetzen, für Patienten war die fehlende Zuzahlung attraktiv. Wer als Patient dennoch andere Triptane einnahm, tat dies aufgrund ärztlicher Verordnung, aufgrund höherer Wirksamkeit oder besserer Verträglichkeit. Für diesen individuellen Patienten war und ist „sein“ Triptan daher kein „me too“-Präparat.
Seitens der Triptanhersteller reagierte bislang nur der Hersteller von Rizatriptan auf die veränderte Festbetragsregelung. Der Preis für die Rizatriptan-Tablette wurde auf den aktuellen Festbetrag gesenkt, so dass hier keine zusätzlichen Kosten über die 10%ige Zuzahlung hinaus entstehen. Auch der Preis der Rizatriptan Schmelztablette wurde reduziert, liegt aber weiter oberhalb des Festbetrags.
In den Anfangswochen der neuen Festbetragsregelung konnten Patienten mit engagierten Apothekern bei allen anderen Triptanen auf preiswerte Re-Importe ausweichen. Insbesondere die beiden Firmen EMRA-MED und EurimPharm boten Triptane als Importware aus anderen europäischen Ländern zu Preisen an, die um mehr als die Hälfte unter denen der entsprechenden deutschen Präparate (und auch anderer Re-Importeure) lagen. Bei den Re-Importen handelt es sich um identische Produkte, die sich aber zum Teil im Namen unterscheiden (AscoTop = Zomig; Allegro = Tigreat). In diesen Wochen im September und zum Teil auch noch bis Anfang Oktober waren damit faktisch alle Triptane ohne Aufschläge erhältlich und die 10%ige Zuzahlung war entsprechend deutlich reduziert (um bis zu 5 € pro Packung). […]

Was können individuell betroffene Patienten konkret erwägen?

Die Situation ist im Fluss und stetige Veränderungen sind zu erwarten. Genau das ist gesetzlich angestrebt. Durch die Festbeträge sollen Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft und ein wirksamer Preiswettbewerb ausgelöst werden. Der eigentliche Kritikpunkt ist, ob Triptane tatsächlich in eine Festbetragsgruppe zusammengefasst werden können, d. h., ob es sich um pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe handelt. Das kann theoretisch so gesehen werden. In der praktischen Anwendung zeigt sich jedoch, dass sich die individuelle Wirksamkeit und Verträglichkeit von Triptan zu Triptan ausgeprägt unterscheiden kann und klinische Vergleichbarkeit nicht besteht.
Patienten können folgende Schritte in Betracht ziehen (Stand 15.11.2010):

1.Bei nicht ausreichender Wirkung kann eine Dosiserhöhung des Triptans sinnvoll sein. Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Arzt.
2.Möglichst frühzeitige Einnahme im Verlauf des Migräneanfalls anstreben.
3.Wenn früher ein anderes Triptan nicht geholfen hat (oder schlechter verträglich war), kann dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres möglich sein, daher nicht auf frühere Erfahrungen verlassen.
4.Der Einsatz von Metoclopramid (MCP) oder Domperidon kann Begleitbeschwerden wie Übelkeit und Erbrechen verbessern und kann auch zu einer Verbesserung der Aufnahme der Triptane über den Magen-Darmtrakt führen.
5.Mögliche Wirksamkeitsverbesserung und vor allem auch Reduktion von Wiederkehrkopfschmerzen durch Zugabe eines langwirksamen nichtsteroidalen Schmerzmittels wie Naproxen 500 mg testen.
6.Migränevorbeugung mit Medikamenten gegebenenfalls neu einstellen lassen. Fragen Sie Ihren Arzt.
7.Verhaltensanpassung, z. B. Einhaltung fester Schlaf-Wach-Zeiten, zur Migränevorbeugung intensiv beachten.
weitere Informationen erhalten Sie auf www.schmerzklinik.de
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